Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

III. - Rinder-Salmonellose-Verordnung (RindSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1991 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 12.04.1972; FNA: 7831-1-40-4 Tierseuchenbekämpfung
|

III. Besondere Schutzmaßregeln

§ 3



(1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit zur Seuchenbekämpfung erforderlich, auch der sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an.

(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbestand ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist, der mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vorliegt.

(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen sind im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen mindestens zweimal von allen Rindern und sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tieren Kotproben zu untersuchen, und zwar

1.
bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei Jahre alten Rindern als Einzelproben,

2.
im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusammen gehaltenen Tiere.

(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Blut-, Milch- und Harnproben von Rindern oder sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie Proben aus dem engeren Lebensraum der Rinder, insbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwasserproben, entnommen werden.

(5) Tiere, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen nach Absatz 3 nicht als Ausscheider von Salmonellen ermittelt worden sind, können bis zur Abschlußuntersuchung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b von weiteren Untersuchungen freigestellt werden.


§ 4



(1) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unterliegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Alle Rinder des Bestandes sind, soweit noch nicht geschehen, nach § 19a der Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen.

2.
Alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes sind an ihrem Standort so abzusondern, daß sie mit Rindern oder sonstigen mit ihnen zusammen gehaltenen Tieren des Bestandes oder anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können.

3.
Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem betroffenen Teilbestand nicht entfernt werden.

4.
Das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist unverzüglich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.

5.
Rinder und andere für die Seuche empfängliche Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand verbracht werden.

6.
Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist vom Besitzer der Tiere unschädlich zu beseitigen. Sie darf statt dessen im eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der übrigen Kühe des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist entweder vor der Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben.

7.
Gerätschaften, die zur Wartung und Pflege der nach Nummer 2 abgesonderten Rinder benutzt werden, und sonstige Gegenstände, insbesondere Milchbehältnisse, sind täglich, Stallungen und sonstige Standorte dieser Rinder mindestens wöchentlich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

8.
Stallungen, Weideflächen oder sonstige Standorte, in oder auf denen sich nach Nummer 2 abgesonderte Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen der Räume oder Standorte, mit Ausnahme von Weiden, haben sie sich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen für das Verbringen von Rindern zur Schlachtung oder das Verbringen von Rindern, die sich auf Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten Untersuchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen erwiesen haben.




§ 5



Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.


§ 6



(1) Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, aus dem Bestand oder von ihren Standplätzen, sind ihre Ställe und sonstigen Standorte, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge sowie verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Futter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschädlich zu beseitigen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung der Salmonellen gewährleistet ist, unterworfen werden.

(2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in denen sich Rinder befinden oder befunden haben, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, ist nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes an einen für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, mit einer ausreichenden Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde zu bedecken und mindestens für die Dauer von drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus diesen Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.