(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§
8 und
9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er
- 1.
- vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht, oder
- 2.
- vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß eines pharmazeutischen Betriebes oder einer von diesem beauftragten Stelle eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht, und der Prüfungsteilnehmer nach dieser Prüfung mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Pharmareferenten ausgeübt hat.
(2) Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann von der mündlichen Prüfung gemäß den §§
8 und
9 nicht freigestellt werden.