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§ 8 - Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung (BergMAusbV)

V. v. 19.12.1989 BGBl. I S. 2502; aufgehoben durch § 12 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-158 Berufliche Bildung

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 bis 4, laufender Nummer 5 Buchstabe a und laufender Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Herstellen eines Werkstückes durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Kontrollieren und Warten von Betriebsmitteln,

b)
Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrichtungen der Grubensicherheit,

c)
Prüfen und Anwenden von Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung und der Verständigung im Grubenbetrieb.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,

2.
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

3.
Prüftechniken bei Längen und Formen,

4.
Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften, Drücken, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen,

5.
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung,

6.
Fügetechniken,

7.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

8.
Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Grubensicherheit,

9.
Nachrichtenübermittlung und Verständigung im Grubenbetrieb.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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