Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker (Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung - BergMAusbV)

V. v. 19.12.1989 BGBl. I S. 2502; aufgehoben durch § 12 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-158 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Bergmechaniker wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

6.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

8.
Warten von Betriebsmitteln,

9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

11.
manuelles Spanen,

12.
maschinelles Spanen,

13.
Trennen, Umformen,

14.
Fügen,

15.
Bergtechnik, Grubensicherheit und Umweltschutz,

16.
Feststellen von Störungen, Beheben von technischen Störungen und deren Ursachen,

17.
Verständigen im Grubenbetrieb, Übermitteln und Auswerten von Daten,

18.
Aufbauen von Schaltungen und Prüfen von Systemen der Steuerungstechnik,

19.
Anwenden von Betriebsmitteln im Grubenbetrieb,

20.
Errichten, Montieren und Instandhalten von Einrichtungen der Grubenbewetterung, Klimatisierung, Energieversorgung und Wasserhaltung,

21.
Ausrichten und Vorrichten der Lagerstätte,

22.
Herrichten der Grubenbaue für die Gewinnung, Abbauen der Lagerstätte,

23.
Unterhalten und Sichern der Grubenbaue, Gebirgsverfestigung,

24.
Fördern und Transportieren.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 bis 4, laufender Nummer 5 Buchstabe a und laufender Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Herstellen eines Werkstückes durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Kontrollieren und Warten von Betriebsmitteln,

b)
Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrichtungen der Grubensicherheit,

c)
Prüfen und Anwenden von Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung und der Verständigung im Grubenbetrieb.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe,

2.
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

3.
Prüftechniken bei Längen und Formen,

4.
Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften, Drücken, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen,

5.
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung,

6.
Fügetechniken,

7.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

8.
Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Grubensicherheit,

9.
Nachrichtenübermittlung und Verständigung im Grubenbetrieb.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kontrollieren, Warten und Anwenden von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes,

2.
Feststellen, Beurteilen und Beheben von Störungen an Einrichtungen und Betriebsmitteln des Grubenbetriebes,

3.
Planen, Vorbereiten und Ausführen von Arbeiten zum Auffahren, Ausbauen, Unterhalten und Sichern der Grubenbaue.

Die Arbeitsproben sind unter Beachtung der besonderen Anforderungen an die Arbeits- und Grubensicherheit auszuführen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeits- und Grubensicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

c)
Fügetechnik,

d)
Bergtechnik,

e)
Maschinen- und Gerätetechnik,

f)
Steuerungs- und Regelungstechnik,

g)
Nachrichtenübermittlung, Verständigung im Grubenbetrieb;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Handbücher, Montage- und Arbeitspläne, Normen,

b)
markscheiderische Darstellungen,

c)
Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,

d)
Bewertung technischer Daten;

dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Geschwindigkeit, Beschleunigung, Kraft, Drehmoment und Drehfrequenz,

b)
Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,

c)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

d)
Druck in Flüssigkeiten und Gasen,

e)
Strom, Spannung, Widerstand und Leistung,

f)
Arbeitszeit, Gedinge, Lohn und Material,

g)
Schüttmengen, Förderströme und Wettermengen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker vom 30. Juni 1976 (BGBl. I S. 1733) außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergmechaniker



(siehe BGBl. I 1989 S. 2505 - 2517)