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Änderung § 1 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 28.10.2010

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§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf


(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:

(Text alte Fassung)

1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird, (§ 2),

(Text neue Fassung)

1. ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (§ 2),

2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),

3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),

4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).

Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.

(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.



(heute geltende Fassung) 
 

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