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Änderung § 1 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 1 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:

1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt wird, (§ 2),

(Text neue Fassung)

(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:

1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird, (§ 2),

2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),

3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),

4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).

vorherige Änderung

 


Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.

(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)