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Änderung § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2019

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§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung


(Text alte Fassung)

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

(Text neue Fassung)

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

(heute geltende Fassung)