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Änderung § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung


(Text alte Fassung)

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschuß in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

(Text neue Fassung)

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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