§ 22 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 22 Reihenfolge mehrerer Anträge


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Werden für im wesentlichen gleiche Neugliederungsräume mehrere Anträge auf Durchführung von gleichgerichteten Volksbegehren gestellt, so hat das Volksbegehren, für das der Antrag früher eingegangen ist, den Vorrang. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags oder im Falle des § 24 Abs. 2 der Ablauf der Frist. Über einen nachrangigen Antrag wird erst entschieden, wenn das mit dem vorrangigen Antrag angestrebte Volksbegehren durchgeführt oder der vorrangige Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 22 G Artikel 29 Abs. 6

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G Artikel 29 Abs. 6 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 G Artikel 29 Abs. 6 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags (vom 27.06.2020)
... nicht die Mindestzahl nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erreicht. (3) Ist im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Volksbegehren zugelassen worden, so genügt für die Zurücknahme des ...


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