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§ 26 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags



(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.

(2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrags ist nur wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erreicht.

(3) Ist im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Volksbegehren zugelassen worden, so genügt für die Zurücknahme des Zulassungsantrags für ein nachrangiges Volksbegehren eine entsprechende Erklärung des Vertrauensmannes.

(4) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat gibt die Zurücknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt bekannt.

(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.





 

Frühere Fassungen von § 26 G Artikel 29 Abs. 6

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 1 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

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