Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
- nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
- 2.
- die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 3.
- von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
- 4.
- nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
- 5.
- einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
- 6.
- mehrfach sind.