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Änderung § 23 G Artikel 29 Abs. 6 vom 27.06.2020

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§ 23 G Artikel 29 Abs. 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 23 G Artikel 29 Abs. 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Vertrauensmänner


(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Bei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung des Vertrauensmannes.

(Text alte Fassung)

(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister des Innern abberufen und durch andere ersetzt werden.

(Text neue Fassung)

(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat abberufen und durch andere ersetzt werden.