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Synopse aller Änderungen des G Artikel 29 Abs. 6 am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 1 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des G Artikel 29 Abs. 6.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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G Artikel 29 Abs. 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
G Artikel 29 Abs. 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bestimmung des Abstimmungstages


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bundesminister des Innern bestimmt den Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Abstimmung findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Abstimmung findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.

(2) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksentscheid aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung über den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet, die Abstimmungsbereiche und den Abstimmungstag.



§ 6 Abstimmungsorgane


(1) Abstimmungsorgane sind

1. ein Gesamtabstimmungsleiter und ein Gesamtabstimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet,

2. ein Landesabstimmungsleiter und ein Landesabstimmungsausschuß für die Abstimmungsbereiche jedes betroffenen Landes,

3. ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt,

4. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk,

5. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses sowie für jeden Abstimmungsbereich, wenn das Kreisgebiet zu mehr als einem Abstimmungsbereich gehört.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Gesamtabstimmungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. In den Gesamtabstimmungsausschuß sind neben dem Gesamtabstimmungsleiter zehn Stimmberechtigte aus den betroffenen Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu berufen, die von den Regierungen der betroffenen Länder bestimmt werden.



Der Gesamtabstimmungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. In den Gesamtabstimmungsausschuß sind neben dem Gesamtabstimmungsleiter zehn Stimmberechtigte aus den betroffenen Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zu berufen, die von den Regierungen der betroffenen Länder bestimmt werden.

(2) Bei der Berufung der Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände sind die im jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.



§ 10 Stimmabgabe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimmzettels wird vom Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.



(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimmzettels wird vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher der gestellten Fragen er zustimmen will.

(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Umschlag zu legen, diesen dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.



§ 14 Feststellung des Abstimmungsergebnisses und des Ergebnisses des Volksentscheides


(1) Die Abstimmungsvorsteher übermitteln das Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter. Dieser stellt das Abstimmungsergebnis seines Kreises, sofern erforderlich, getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt zusammen und übermittelt es nach Feststellung durch den Kreisabstimmungsausschuß dem Landesabstimmungsleiter. Dieser stellt das Abstimmungsergebnis für jeden Abstimmungsbereich des betroffenen Landes zusammen. Der Landesabstimmungsausschuß stellt das Abstimmungsergebnis (Satz 3) fest; er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen. Der Landesabstimmungsleiter übermittelt das Abstimmungsergebnis dem Gesamtabstimmungsleiter. Der Gesamtabstimmungsleiter stellt das Abstimmungsergebnis zusammen. Dabei sind die Zahlen der in jedem Abstimmungsbereich (§ 2 Satz 2) und der in jedem der betroffenen Länder Abstimmungsberechtigten gesondert auszuweisen. Ebenso ist mit den Zahlen der abgegebenen, der gültigen, der Stimmen für die eine und der Stimmen für die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen zu verfahren. Sollen mehrere Gebietsteile eines betroffenen Landes ihre Landeszugehörigkeit zugunsten der Zugehörigkeit zu demselben neuen oder neu umgrenzten Land ändern, so sind auch die Summen der für diese Gebietsteile ermittelten Zahlen auszuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Gesamtabstimmungsausschuß stellt das Abstimmungsergebnis fest; dabei ist im Falle von Absatz 1 Satz 9 das Ergebnis für alle Gebietsteile zusammengefaßt festzustellen. Der Gesamtabstimmungsausschuß stellt auch fest, ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 zustande gekommen ist oder nicht. Der Gesamtabstimmungsleiter übermittelt das Abstimmungsergebnis und die Feststellung nach Satz 2 dem Bundesminister des Innern.



(2) Der Gesamtabstimmungsausschuß stellt das Abstimmungsergebnis fest; dabei ist im Falle von Absatz 1 Satz 9 das Ergebnis für alle Gebietsteile zusammengefaßt festzustellen. Der Gesamtabstimmungsausschuß stellt auch fest, ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 zustande gekommen ist oder nicht. Der Gesamtabstimmungsleiter übermittelt das Abstimmungsergebnis und die Feststellung nach Satz 2 dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Für die Prüfung des Abstimmungsergebnisses und die Entscheidung über die Gültigkeit der Abstimmung gilt das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) entsprechend; abweichend von § 2 Abs. 2 kann den Einspruch jeder Stimmberechtigte, jede Gruppe von Stimmberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft jeder Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter einlegen. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde kann ein Stimmberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten, der Gesamtabstimmungsleiter oder ein Landesabstimmungsleiter binnen eines Monats seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben.



§ 17 Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses


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Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.

§ 19 Zulassungsantrag


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(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim Bundesminister des Innern zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl zum Bundestag wahlberechtigten Einwohner des Raumes, für den das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von nicht mehr als 7.000 Einwohnern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.



(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl zum Bundestag wahlberechtigten Einwohner des Raumes, für den das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von nicht mehr als 7.000 Einwohnern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des Raumes, der bei der Stellung des Antrags zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.



§ 23 Vertrauensmänner


(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Bei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung des Vertrauensmannes.

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(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister des Innern abberufen und durch andere ersetzt werden.



(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 24 Entscheidung über den Zulassungsantrag


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(1) Über den Antrag entscheidet der Bundesminister des Innern innerhalb von drei Monaten nach Eingang des mängellosen Antrags. Vor der Entscheidung gibt er den Regierungen der betroffenen Länder Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats.

(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Bundesminister des Innern den Vertrauensmann auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(3) Der Bundesminister des Innern gibt den Antragstellern eines nachrangigen gleichgerichteten Volksbegehrens, für das der Antrag vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) oder innerhalb eines Monats danach eingegangen ist, Gelegenheit, sich dem vorrangigen Antrag anzuschließen. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so gilt § 21 Abs. 1 Buchstabe a.

(4) Der Bundesminister des Innern hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1 unzulässig ist.



(1) Über den Antrag entscheidet der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des mängellosen Antrags. Vor der Entscheidung gibt er den Regierungen der betroffenen Länder Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats.

(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat den Vertrauensmann auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(3) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat gibt den Antragstellern eines nachrangigen gleichgerichteten Volksbegehrens, für das der Antrag vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) oder innerhalb eines Monats danach eingegangen ist, Gelegenheit, sich dem vorrangigen Antrag anzuschließen. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so gilt § 21 Abs. 1 Buchstabe a.

(4) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1 unzulässig ist.

(5) Die Entscheidung ist den Antragstellern und den Regierungen der betroffenen Länder zuzustellen. Sie ist, wenn der Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Regierungen der betroffenen Länder können gegen die Zulassung des Antrags innerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Zweite Senat.



§ 25 Veröffentlichung des zugelassenen Antrags


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(1) Ist dem Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4 und 5), so veröffentlicht der Bundesminister des Innern den Antrag und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt und setzt die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden für das zugelassene Volksbegehren fest. Betreffen mehrere zugelassene Anträge dasselbe Gebiet oder denselben Gebietsteil, so ist die Eintragungsfrist für später eingegangene Anträge auf Zeiträume festzusetzen, die nach der Durchführung des vorangehenden Volksbegehrens liegen.



(1) Ist dem Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4 und 5), so veröffentlicht der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat den Antrag und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt und setzt die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden für das zugelassene Volksbegehren fest. Betreffen mehrere zugelassene Anträge dasselbe Gebiet oder denselben Gebietsteil, so ist die Eintragungsfrist für später eingegangene Anträge auf Zeiträume festzusetzen, die nach der Durchführung des vorangehenden Volksbegehrens liegen.

(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens einen, spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Sie beträgt zwei Wochen. Die Eintragungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Eintragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Eintragungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienststunden, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, vorzusehen.

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(3) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksbegehren aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung des Antrags, der Entscheidung des Bundesministers des Innern oder des Bundesverfassungsgerichts, der Eintragungsfrist und der Eintragungsstunden.



(3) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksbegehren aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung des Antrags, der Entscheidung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat oder des Bundesverfassungsgerichts, der Eintragungsfrist und der Eintragungsstunden.

§ 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags


(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.

(2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrags ist nur wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erreicht.

(3) Ist im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Volksbegehren zugelassen worden, so genügt für die Zurücknahme des Zulassungsantrags für ein nachrangiges Volksbegehren eine entsprechende Erklärung des Vertrauensmannes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zurücknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt bekannt.



(4) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat gibt die Zurücknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt bekannt.

(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.



§ 31 Eintragungsorgane


(1) Eintragungsorgane sind

1. ein Gesamteintragungsleiter und ein Gesamteintragungsausschuß für den Raum eines zugelassenen Volksbegehrens,

2. ein Landeseintragungsleiter und ein Landeseintragungsausschuß für jedes betroffene Land,

3. ein Kreiseintragungsleiter und ein Kreiseintragungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt; dies gilt auch, wenn Teile von Kreisen nicht mit ihrem gesamten Gebiet im Raum eines zugelassenen Volksbegehrens liegen.

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Der Gesamteintragungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. Der Landeseintragungsleiter und die Kreiseintragungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von der Regierung jedes betroffenen Landes oder von der von ihr bestimmten Stelle ernannt.



Der Gesamteintragungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt. Der Landeseintragungsleiter und die Kreiseintragungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von der Regierung jedes betroffenen Landes oder von der von ihr bestimmten Stelle ernannt.

(2) Der Gesamteintragungsausschuß besteht aus dem Gesamteintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Gesamteintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter benannt.

(3) Der Landeseintragungsausschuß besteht aus dem Landeseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Land beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Kreiseintragungsausschuß besteht aus dem Kreiseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Kreiseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Kreis oder der kreisfreien Stadt beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Berufung der Beisitzer sind die Gebiete und Gebietsteile des Raumes eines zugelassenen Volksbegehrens, die in diesem Raum vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(6) Für die Bildung und Tätigkeit der Eintragungsorgane sind die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.



§ 33 Auslegung der Eintragungslisten


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(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus.



(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus.

(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten ausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.

(3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner Erklärung ersetzt.



§ 36 Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses


(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Gemeinden die Eintragungslisten ab, bestätigen auf den Eintragungslisten, daß die Eintragungsberechtigten am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren und übersenden die Eintragungslisten dem Kreiseintragungsleiter. Der Kreiseintragungsausschuß prüft die Vollständigkeit der Eintragungen, entscheidet über deren Gültigkeit und stellt das Ergebnis für den Bereich seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt fest.

(2) Der Kreiseintragungsleiter übermittelt das Eintragungsergebnis dem Landeseintragungsleiter. Dieser stellt die Eintragungsergebnisse zusammen. Der Landeseintragungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Eintragungsvorstände und Kreiseintragungsausschüsse vorzunehmen. Der Landeseintragungsleiter übermittelt das Eintragungsergebnis im Land dem Gesamteintragungsleiter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Gesamteintragungsausschuß stellt fest, wie viele Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen haben und ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist. Bei der Errechnung der zum Bundestag Wahlberechtigten nach Artikel 29 Abs. 4 des Grundgesetzes ist die Zahl der für die Wahl zum Bundestag Wahlberechtigten im Raum des zugelassenen Volksbegehrens zum Zeitpunkt des Endes der Eintragungsfrist maßgebend. Der Gesamteintragungsleiter übermittelt dem Bundesminister des Innern das Ergebnis der Eintragung in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens.



(3) Der Gesamteintragungsausschuß stellt fest, wie viele Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen haben und ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist. Bei der Errechnung der zum Bundestag Wahlberechtigten nach Artikel 29 Abs. 4 des Grundgesetzes ist die Zahl der für die Wahl zum Bundestag Wahlberechtigten im Raum des zugelassenen Volksbegehrens zum Zeitpunkt des Endes der Eintragungsfrist maßgebend. Der Gesamteintragungsleiter übermittelt dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat das Ergebnis der Eintragung in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens.

(4) Für die Prüfung des Eintragungsergebnisses und die Entscheidung über die Gültigkeit des Volksbegehrens sind die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechend anzuwenden; abweichend von § 2 Abs. 2 kann den Einspruch jeder Eintragungsberechtigte, eine Gruppe von Eintragungsberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft jeder Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter einlegen. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde kann ein Eintragungsberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Eintragungsberechtigte beitreten, ein Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter binnen eines Monats seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben.



§ 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.

§ 40 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über

1. das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,

2. die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,

3. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,

4. die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,

5. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,

6. die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,

7. die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

8. die Briefabstimmung,

9. die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,

10. das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,

11. das Eintragungsverfahren,

12. die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.



§ 41 Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung


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Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er erstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände), für jede Abstimmung, für jedes Eintragungsverfahren und für jede Volksbefragung einen festen, nach der Zahl der Stimm- und Eintragungsberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt wird. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berücksichtigt.



Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er erstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände), für jede Abstimmung, für jedes Eintragungsverfahren und für jede Volksbefragung einen festen, nach der Zahl der Stimm- und Eintragungsberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt wird. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berücksichtigt.