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Änderung § 33 G Artikel 29 Abs. 6 vom 27.06.2020

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§ 33 G Artikel 29 Abs. 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 33 G Artikel 29 Abs. 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Auslegung der Eintragungslisten


(Text alte Fassung)

(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus.

(Text neue Fassung)

(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus.

(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten ausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.

(3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner Erklärung ersetzt.