Zitierungen von Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

Sie sehen die Vorschriften, die auf G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G Artikel 29 Abs. 6 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
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Zitat in folgenden Normen

Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 NeuGlV Abstimmungsleiter
§ 6 NeuGlV Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand
§ 10 NeuGlV Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis
§ 14 NeuGlV Erteilung von Stimmscheinen
§ 15 NeuGlV Stimmscheinverzeichnisse
§ 16 NeuGlV Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen
§ 21 NeuGlV Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde
§ 22 NeuGlV Ausstattung des Abstimmungsvorstandes
§ 24 NeuGlV Briefabstimmung
§ 36 NeuGlV Zulassung der Stimmbriefe
§ 45 NeuGlV Überprüfung der Abstimmung durch die Landesabstimmungsleiter und den Gesamtabstimmungsleiter
§ 59 NeuGlV Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis
§ 60 NeuGlV Beantragung von Eintragungsscheinen
§ 61 NeuGlV Erteilung von Eintragungsscheinen
§ 62 NeuGlV Verzeichnisse der Eintragungsscheine
§ 70 NeuGlV Bekanntmachung zum Volksbegehren
§ 71 NeuGlV Auslegung der Eintragungsblätter
§ 73 NeuGlV Ausstattung des Aufsichtsführenden
§ 92 NeuGlV Überprüfung des Volksbegehrens
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
§ 94 NeuGlV Öffentliche Bekanntmachungen (vom 27.06.2020)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes


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