Wer an einer in §
1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt (Beteiligter), hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit eine Aufbewahrungspflicht nicht in den in §
1 genannten Rechtsakten bereits vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.