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Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung (MilchRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 3 Absatz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 10 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und t, des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 17 Absatz 3 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, § 15 Satz 1, § 17 Absatz 3 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,

-
des § 10 Absatz 1 und des § 24 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 24 durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind, und

-
des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 20 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Milch-Güteverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 MilchGüV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Molkereien und Milchsammelstellen" durch die Wörter „Abnehmer von Milch" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden

aa)
das Wort „Milch" durch das Wort „Rohmilch" und

bb)
die Wörter „ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen" durch die Wörter „einen Abnehmer"

ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „von der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „vom Abnehmer" ersetzt.

b)
In Absatz 9 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an einen Abnehmer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geliefert wird."

c)
In Absatz 10 werden

aa)
nach dem Wort „Untersuchungsstelle" das Komma gestrichen,

bb)
die Wörter „Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „oder der Abnehmer" ersetzt und

cc)
nach den Wörtern „wenn sie" die Wörter „oder er" eingefügt.

3.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Molkereien oder Milchsammelstellen" durch das Wort „Abnehmer" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von der Molkerei" durch die Wörter „vom Abnehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „des Abnehmers" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen:

1.
der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers und der Preis für diese Anlieferungsmilch,

2.
die Höhe der Zu- und Abschläge nach Satz 1 und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit sowie

3.
der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 4,0 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert."

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „den Abnehmer" ersetzt.

5.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Molkerei oder Milchsammelstelle haben" durch die Wörter „Der Abnehmer hat" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Sie haben" durch die Wörter „Er hat" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Milcherzeugnisverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2011 MilchErzV § 4

§ 4 Absatz 2 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 KMilchKennzV § 1, § 2, § 3, § 5

Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG Nr. L 351 S. 13)" durch die Angabe „Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch, entrahmte Milch (Magermilch) oder bei Milch, bei der die Fettgehaltsstufe diesen Kategorien nicht entspricht, Trinkmilch,".

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „und hocherhitzter" gestrichen.

3.
§ 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
„ ... % Fett" bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,".

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Milch, die

1.
nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und

2.
mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist,

darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Käseverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 KäseV § 3, § 4, § 14, § 31a, mWv. 1. Juni 2011 § 15, § 16

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zweiter Anstrich werden die Wörter „die von der" durch die Wörter „die von dem" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

3.
§ 14 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a kann bei Käse mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12) die danach vorgesehene Bezeichnung verwendet werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2011

4.
§ 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 31a wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung der Butterverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 ButterV § 1

In § 1 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird die Angabe „des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316, S. 2)" durch die Angabe „der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" ersetzt.


Artikel 6 Aufhebung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 23. Dezember 2010 MilchFettVerbrV

Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 474) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 7 Aufhebung der Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung


Artikel 7 ändert mWv. 23. Dezember 2010 MilchfettVV



Artikel 8 Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 KaseinVV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 11

Die Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden

a)
die Wörter „Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt und

b)
die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Genehmigung

Der Antrag auf eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur des harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu stellen."

3.
§ 4 wird aufgehoben.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „dem Schmelzkäse" durch die Wörter „den Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

5.
In § 6 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „oder 2" gestrichen.

6.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „oder 2" gestrichen.

7.
Die §§ 9 und 11 werden aufgehoben.


Artikel 9 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 MargMFV § 6

Dem § 6 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Anhang XV Abschnitt I Nummer 1 ein dort genanntes Erzeugnis abgibt, das den in der Anlage zu Anhang XV genannten Anforderungen nicht genügt,

2.
entgegen Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Satz 1 eine dort genannte Verkehrsbezeichnung für ein dort genanntes Erzeugnis nicht verwendet,

3.
entgegen Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Verkehrsbezeichnung für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder

4.
entgegen Anhang XV Abschnitt III Nummer 2 einen Hinweis gibt, der ein dort genanntes Erzeugnis betrifft und einen anderen Fettgehalt nennt, bedingt oder vermuten lässt."


Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2011, Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 4 treten am 1. Juni 2011 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner