(1) Der Beteiligte hat, soweit er nicht schon nach den in §
1 genannten Rechtsakten zu dieser oder einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist, über den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und Butterfett in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß aus der Buchführung für jede Lieferung Name und Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen, bei Beteiligung auf der Grundlage einer Zuschlagserteilung die der jeweiligen Zuschlags- oder Seriennummer zugeordneten Mengen, ersichtlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzelhandel und Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten beschränken.
(2) Der Beteiligte hat bei automatischer Buchführung auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.