(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungsprogamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvorgangs,
- 2.
- die zu verwendenden Mengen an Butter oder Rahm,
- 3.
- Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmittel,
- 4.
- Beginn, Dauer, Beendigung und Ort des Arbeitsvorgangs,
- 5.
- Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung.
Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Herstellungsprogramm anfordern, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
(2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem Betrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpackenden Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474