(1) (aufgehoben)
(2) Soll Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch geliefert werden, so ist es der Zollstelle, in deren Bezirk es hergestellt worden ist, zur amtlichen Überwachung zu gestellen. Dabei ist eine Bescheinigung der Bundesanstalt über die Verarbeitung der Butter oder des Rahms sowie ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in §
1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474