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Änderung § 12 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Butter aus dem Markt der Gemeinschaft


(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2. sich gegenüber der Bundesanstalt schriftlich verpflichtet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die unter der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" im Sinne der Butterverordnung in den Verkehr gebracht werden darf oder, sofern es sich um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellte Butter handelt, nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt,

(Text neue Fassung)

a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die unter der Bezeichnung 'Deutsche Markenbutter' im Sinne der Butterverordnung in den Verkehr gebracht werden darf oder, sofern es sich um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellte Butter handelt, nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt,

b) im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen

aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,

bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, durch eine Bescheinigung mit dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Inhalt bestätigen zu lassen,

cc) in den Rechnungen die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Beihilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den jeweiligen Beihilfebetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,

c) die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

vorherige Änderung

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne beziehen. Sie sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen. Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.



(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von 500 Kilogramm beziehen. Sie sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen. Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

 (keine frühere Fassung vorhanden)