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Änderung § 12 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 31.03.2007

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 22.12.2010) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Butter aus dem Markt der Gemeinschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2. sich gegenüber der Bundesanstalt schriftlich verpflichtet,

a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die unter der Bezeichnung 'Deutsche Markenbutter' im Sinne der Butterverordnung in den Verkehr gebracht werden darf oder, sofern es sich um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellte Butter handelt, nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt,

b) im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen

aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,

bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, durch eine Bescheinigung mit dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Inhalt bestätigen zu lassen,

cc) in den Rechnungen die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Beihilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den jeweiligen Beihilfebetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,

vorherige Änderung

c) die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.



c) die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterverkäufer und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von 500 Kilogramm beziehen. Sie sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen. Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 22.12.2010)