Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

Abschnitt 1 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)

V. v. 18.01.1984 BGBl. I S. 99; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Aufbewahrungsfrist
§ 4 Buchführungspflicht
§ 5 Verpflichteter
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Rückzahlung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich

1.
der Gewährung von Beihilfen

a)
für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen,

b)
für Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch.

2.
(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm V. v. 22. März 2007 BGBl. I S. 474 m.W.v. 31. März 2007

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§ 2 Zuständigkeit


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Abschnitt 4 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung V. v. 8. November 2006 BGBl. I S. 2593 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 3 Aufbewahrungsfrist


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt (Beteiligter), hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit eine Aufbewahrungspflicht nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten bereits vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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§ 4 Buchführungspflicht


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Beteiligte hat, soweit er nicht schon nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu dieser oder einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist, über den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und Butterfett in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß aus der Buchführung für jede Lieferung Name und Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen, bei Beteiligung auf der Grundlage einer Zuschlagserteilung die der jeweiligen Zuschlags- oder Seriennummer zugeordneten Mengen, ersichtlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzelhandel und Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten beschränken.

(2) Der Beteiligte hat bei automatischer Buchführung auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.

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§ 5 Verpflichteter



Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.

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§ 6 (aufgehoben)




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§ 7 (aufgehoben)




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§ 8 Rückzahlung



(1) Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge

1.
im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und

2.
im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag

zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungskaution für verfallen erklärt ist. Lassen sich im Falle der Verarbeitung von Butter zu Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist davon auszugehen, daß ein Kilogramm Butterfett 1,255 Kilogramm Butter entspricht.

(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.



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