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Synopse aller Änderungen der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung am 31.03.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. März 2007 durch Artikel 2 der ButterMarktOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchFettVerbrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich

1. der Gewährung von Beihilfen

a) für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) für Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch,

2. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung

a) für den allgemeinen direkten Verbrauch in Form vom Butterfett sowie

b) zum direkten Verbrauch.


(Text neue Fassung)

b) für Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch.

2. (aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 22.12.2010) 

§ 12 Butter aus dem Markt der Gemeinschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2. sich gegenüber der Bundesanstalt schriftlich verpflichtet,

a) nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die unter der Bezeichnung 'Deutsche Markenbutter' im Sinne der Butterverordnung in den Verkehr gebracht werden darf oder, sofern es sich um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellte Butter handelt, nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt,

b) im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen

aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,

bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, durch eine Bescheinigung mit dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Inhalt bestätigen zu lassen,

cc) in den Rechnungen die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Beihilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den jeweiligen Beihilfebetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.



c) die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterverkäufer und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von 500 Kilogramm beziehen. Sie sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen. Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 22.12.2010) 

§ 13 Zubereitung von Speisen durch Dritte


(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen verwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die zweckgerechte Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Dritte darf erst tätig werden, nachdem die gemeinnützige Einrichtung der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten mitgeteilt hat. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet,



(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet,

1. die Butter zweckgerecht zu verwenden,

2. in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der Buchführung die genaue Verwendung der Butter ergibt,

3. die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer Butter zu lagern.

(3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat diesen darauf hinzuweisen.



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§ 15 Butterabgabe, Beihilfegewährung




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit der Bundesanstalt abzuschließenden Kaufverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu entsprechen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verarbeitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von der Bundesanstalt zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der Zeitpunkt der Verarbeitung ist drei Werktage vorher anzuzeigen.

(4) (weggefallen)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Anerkennung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe




§ 16 Zulassung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die Bundesanstalt auf Antrag erteilt. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.
in seinem Betrieb das Butterfett entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,

1a. für den jeweiligen Betrieb die Anforderungen
nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Milchverordnung erfüllt,

2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

3. auf Verlangen
in zwei Stücken vorlegt

a) einen
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,

b)
eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

Die Erfordernisse nach den
in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.

(3) Auf Verlangen
der Bundesanstalt hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 nachzuweisen.



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen:

1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen und der Herstellungskapazitäten,

2. ein
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,

3.
eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

Über
die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben verlangen.

(3) (aufgehoben)


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§ 17 Abgabe von Butterfett




§ 17 Anzeigepflicht vor der Herstellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen das Butterfett nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Butterfett, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.



(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungsprogamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvorgangs,

2. die zu verwendenden Mengen an Butter oder Rahm,

3. Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmittel,

4. Beginn, Dauer, Beendigung
und Ort des Arbeitsvorgangs,

5. Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung.

Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Herstellungsprogramm anfordern, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem Betrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpackenden Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 18 Lieferung in andere Mitgliedstaaten


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(1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Herstellung von Butterfett geliefert werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift der Verkaufsbestätigung und des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei das Kontrollexemplar T 5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Butter, der Nummern der Verkaufsbestätigung und des Abholscheins oder der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.



(1) (aufgehoben)

(2) Soll Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch geliefert werden, so ist es der Zollstelle, in deren Bezirk es hergestellt worden ist, zur amtlichen Überwachung zu gestellen. Dabei ist eine Bescheinigung der Bundesanstalt über die Verarbeitung der Butter oder des Rahms sowie ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.



§ 19 Bezug aus anderen Mitgliedstaaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt

1. Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in das Inland verbracht worden ist, um hier zur Herstellung von Butterfett für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, sowie

2.
Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden.

Im Falle von Satz 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisschein (§ 16 Abs. 1) mit dem Antrag vorzulegen.




(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren in das Inland verbracht werden, zu stellen. Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der Bundesfinanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die Zollstelle bestätigt die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar erst dann, wenn ihr eine entsprechende Mitteilung der Bundesanstalt zugegangen ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19a Übergangsvorschrift




§ 19a (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 13 Abs. 2 in der vom 25. Juli 2001 an geltenden Fassung findet auf bestehende Vertragsverhältnisse mit der Maßgabe Anwendung, dass der Dritte bis zum 31. Dezember 2002 der zuständigen Landesstelle mitzuteilen ist.