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§ 7a - Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)

V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 900-10-4-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7a Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb


§ 7a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Deutschen Postbank AG beschäftigte Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, können eine monatliche Leistungszulage erhalten (Filialzulage).

(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1.
zugestanden hat oder

2.
im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

(3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Filialzulage darf letztmalig für den Monat Juni 2013 gewährt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG V. v. 25. Juli 2012 BGBl. I S. 1702 m.W.v. 1. August 2008

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Frühere Fassungen von § 7a PostLZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2008 (20.08.2012)Artikel 1 Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
vom 25.07.2012 BGBl. I S. 1702

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7a PostLZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a PostLZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 1 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postleistungszulagenverordnung
... des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Leistungszulage für Tätigkeiten im ... 160) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb (1) Bei der Deutschen ...
Artikel 2 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 7a der ...


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