(1) Diese Verordnung regelt für Beamte mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG oder der Deutschen Telekom AG (Unternehmen) beschäftigt werden, die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung von Leistungen, die die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschreiten (Leistungszulagen). Die Zulagen sind nicht ruhegehaltfähig.
(2) Werden Zulagen oder Prämien für besondere Leistungen auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung gezahlt, die denselben Zweck verfolgen, so sind diese auf Leistungszulagen nach den §§
4 und
6 anzurechnen.