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§ 6 - Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)

V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 900-10-4-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Leistungszulage für besonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg



(1) Beamte und Gruppen können eine Leistungszulage erhalten, wenn sie durch besondere Leistungen den betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, in dem sie tätig sind, verbessert haben und entsprechende Ergebnisse für die Zukunft zu erwarten sind (Erfolgszulage). Die zuvor erreichten Ergebnisse im Ertrags-/Aufwandsverhältnis müssen erheblich überschritten werden und, soweit Durchschnittswerte im Bereich der jeweiligen Unternehmen bestehen, über diesen liegen. Der Erfolg muß von dem Beamten oder der Gruppe maßgeblich herbeigeführt worden sein.

(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der Erfolgszulage sind § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Die Bedeutung der Leistung für das Unternehmen bestimmt sich nach der Höhe des betriebswirtschaftlichen Erfolges. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

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Zitierungen von § 6 PostLZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PostLZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PostLZulV Anwendungsbereich
... die denselben Zweck verfolgen, so sind diese auf Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6  ...
§ 2 PostLZulV Ausschlußregelung (vom 12.02.2009)
... nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn ... Leistungszulage gewährt wird. (3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen einander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Leistungszulage nach ...