(1) Leistungszulagen dürfen zusammen den Höchstbetrag nach §
5 Abs. 1 Satz 3 nicht überschreiten. Wird eine Leistungszulage nach §
7 oder §
8 neben einer anderen Leistungszulage gewährt, so darf insgesamt der Betrag 29 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten nicht überschreiten.
(2) Die Leistungszulagen können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder als Jahresprämie gezahlt werden. Die Jahresprämie wird für Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt.
Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702