(1) Beamte können eine Leistungszulage für besondere Güte der Leistung (Gütezulage) erhalten. Die besondere Güte der Leistung, die sich aufgrund eindeutig feststellbarer Arbeitsergebnisse erwiesen haben muß, ist nach den Anforderungen und dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit zu bewerten; neuen Aufgaben ist dabei in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Leistung muß auf Grund der vorzugebenden Bewertungsmerkmale erheblich über dem Durchschnitt liegen und gegenüber der Leistung vergleichbarer Beamter vorzugswürdig sein. Für die Zukunft muß eine entsprechende Leistung zu erwarten sein.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Gütezulage ist unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen zu begründen.
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- Anm.
- d. Red.:
gemäß §
14 V. v.
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft getreten am 23.12.2005
- Anm.
- d. Red.:
gemäß §
10 V. v.
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft getreten am 20.12.2007
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§ 2 PostLZulV Ausschlußregelung (vom 12.02.2009) ... nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn ... eine Leistungszulage gewährt wird. (3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen einander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Leistungszulage ...