(1) Beamte können eine Leistungszulage erhalten, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die regelmäßigen Anforderungen hinaus oder außerhalb ihrer Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über Leistungen, die der Vorstand bestimmt, vermittelt haben (Akquisitionszulage).
(2) Die Höhe der Akquisitionszulage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus den Verträgen erlangt. §
5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702