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Änderung § 2 PostLZulV vom 12.02.2009

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§ 2 PostLZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 2 PostLZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 106 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausschlußregelung


(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere Zuwendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine Belohnung nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen Zuwendung oder des sonstigen Ausgleichs durch die Leistungszulage mit berücksichtigt wird.

(Text alte Fassung)

(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Dienstbefreiung nach § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn gleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Dienstbefreiung nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn gleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird.

(3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen einander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 kann daneben gewährt werden.

(4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit der Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten.




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