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§ 3 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 3



Die Stundengebühr beträgt:

1.
für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rückwegs und für Bewachungen

a)
in den alten Bundesländern 36 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 33 Euro;

2.
für andere Amtshandlungen

a)
in den alten Bundesländern 45 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 42 Euro.



 

Zitierungen von § 3 ZKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZKostV
... Handelswaren auf internationalen Straßen wird an Stelle der Gebühren nach §§ 3 und 5 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro ...
§ 12 ZKostV
... zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwand bemessene Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der ...