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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
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§ 3 - Zollkostenverordnung (ZKostV)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht
§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Stundengebühr beträgt:
- 1.
- für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rückwegs und für Bewachungen
- a)
- in den alten Bundesländern 36 Euro,
- b)
- in den neuen Bundesländern 33 Euro;
- 2.
- für andere Amtshandlungen
- a)
- in den alten Bundesländern 45 Euro,
- b)
- in den neuen Bundesländern 42 Euro.
Zitierungen von § 3 ZKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ZKostV
... Handelswaren auf internationalen Straßen wird an Stelle der Gebühren nach §§ 3 und 5 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro ...
§ 12 ZKostV
... zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwand bemessene Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6521/a90713.htm