(1) Als Maß für die Schallschutzeigenschaften von Bauteilen gilt das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w. Es errechnet sich nach der Gleichung
R'
w = LSM + 52 dB,
wobei LSM das Luftschallschutzmaß bedeutet. Dieses bestimmt sich nach Anlage
1. (2) Das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen muß mindestens betragen:
in Schutzzone 1: 50 dB
in Schutzzone 2: 45 dB.
(3) Das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w nach Absatz 2 ist von allen Bauteilen einzuhalten, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschließen. Soweit Aufenthaltsräume an andere Räume grenzen, muß das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w nach Absatz 2 von allen Bauteilen zusammen eingehalten werden, die zwischen den betreffenden Aufenthaltsräumen und dem Freien liegen. Die Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn Bauteile, die andere Räume nach außen abschließen, ein bewertetes Bauschalldämm-Maß R'w einhalten, das um nicht mehr als 20 dB unter den in Absatz 2 angegebenen Bauschalldämm-Maßen liegt; das gilt nur, wenn die Umfassungsbauteile des Aufenthaltsraums keine unverschließbaren Öffnungen enthalten.
(4) Besteht die Gesamtfläche von Bauteilen bei Aufenthaltsräumen aus Einzelflächen mit unterschiedlichen Bauschalldämm-Maßen, so ist das bewertete Gesamtbauschalldämm-Maß nach Anlage
2 zu bestimmen.
(5) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht zu einer Minderung des bewerteten Bauschalldämm-Maßes führen.