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§ 4 - Schallschutzverordnung (SchallschutzV)

V. v. 05.04.1974 BGBl. I S. 903; aufgehoben durch § 7 V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992
Geltung ab 12.04.1974; FNA: 2129-4-2-1 Umweltschutz
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§ 4 Erfüllung der Anforderungen



(1) In der Schutzzone 1 erfüllen folgende Bauteile bei einem Flächenverhältnis von F0 zu F1 (s. Anlage 2) von mehr als 2 die Anforderungen nach § 3:

1.
Bauteile, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschließen:

a)
Einschalige Decken und Wände mit einem Gewicht von mindestens 450 kg/qm, sofern diese weitgehend homogen aufgebaut sind.

b)
Kastenfenster mit getrennten Rahmen, besonderer Dichtung und Verriegelung und Scheibenabständen von mindestens 100 mm und Scheibendicken von zusammen 20 mm mit unterschiedlichen Dicken der inneren und äußeren Scheiben.

c)
Ins Freie führende Türen als Doppeltüren mit getrennten Rahmen, besonderer Dichtung und Verriegelung und Schwellenanschlag, mit mindestens 100 mm Abstand, einem Gesamtgewicht von mindestens 60 kg/qm, Glastüren mit Scheibendicken von zusammen mindestens 20 mm mit unterschiedlicher Dicke der inneren und äußeren Scheiben.

2.
In den übrigen Fällen:

Einschalige Innenwände und Decken zwischen Aufenthaltsräumen und anderen Räumen mit einem Gewicht von mindestens 100 kg/qm, Türen in solchen Bauteilen mit Schwellenanschlag.

(2) In der Schutzzone 2 erfüllen folgende Bauteile bei einem Flächenverhältnis F0 zu F1 (s. Anlage 2) von mehr als 2 die Anforderungen nach § 3:

1.
Bauteile, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschließen:

a)
Einschalige Decken und Wände mit einem Gewicht von mindestens 250 kg/qm.

b)
Doppelfenster mit getrennten Rahmen mit Gesamtscheibendicken von 12 mm bei 100 mm lichtem Scheibenabstand.

c)
Ins Freie führende Türen als Doppeltüren mit besonderer Dichtung und Schwellenanschlag, mit mindestens 100 mm Abstand, einem Gewicht von mindestens 25 kg/qm, Glastüren mit Scheibendicken von zusammen mindestens 12 mm.

2.
In den übrigen Fällen:

Türen zu anderen Räumen mit Schwellenanschlag.

(3) Fenster, Türen oder Wandelemente in Umfassungsbauteilen sind so dicht einzubauen, daß keine Minderung des bewerteten Bauschalldämm-Maßes eintritt.

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Zitierungen von § 4 SchallschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchallschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchallschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchallschutzV Grundsatz
... (2) In den baulichen Anlagen müssen die Aufenthaltsräume den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Schallschutzanforderungen ...
§ 5 SchallschutzV Nachweis ausreichender Schalldämmung
... Die Verwendung der in § 4 aufgeführten Bauteile ist ohne Nachweis zulässig. (2) Die ausreichende ... oder kleiner als 2 ist, 2. Bauteile verwendet werden, die nicht in § 4 aufgeführt sind oder 3. die Ausführung der Bauteile von den ... 3. die Ausführung der Bauteile von den Konstruktionsmerkmalen nach § 4 abweicht. (3) Soll die ausreichende Bauschalldämmung der Bauteile an Ort und ...