Änderung § 11 StrVerkSiV vom 08.09.2015

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§ 11 StrVerkSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 StrVerkSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 504 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.

(heute geltende Fassung) 



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