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Änderung § 3 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.09.2012 BGBl. II S. 1006
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Vorhaben der Europäischen Union


vorherige Änderung

Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten.



(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:

1. Vorschläge
und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union,

2. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen Union,

3. Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europäischen Union,

4. Verhandlungsmandate für die Europäische Kommission zu Verhandlungen
über völkerrechtliche Verträge der Europäischen Union,

5. Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Verhandlungsmandate und Verhandlungsrichtlinien für die Europäische Kommission
im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik und der Welthandelsrunden,

6. Mitteilungen und Stellungnahmen der
Europäischen Kommission,

7. Berichte der Organe der Europäischen
Union,

8. Aktionspläne der Organe der Europäischen Union,

9. Grünbücher der Europäischen Kommission,

10. Weißbücher der Europäischen Kommission,

11. Politische Programme der Organe der Europäischen Union,

12. Empfehlungen der Europäischen Kommission,

13. Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe der Europäischen Union,

14. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen Union,

15. Entwürfe zu völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen,

16. Beratungsgegenstände, Vorschläge und Initiativen,
die im Rahmen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag) und sonstiger, die Wirtschafts- und Währungsunion betreffenden völkerrechtlichen Verträge und Vereinbarungen behandelt werden.

Dies gilt nicht
für Maßnahmen in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch Vorschläge und Initiativen der Europäischen Union, bei denen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) erforderlich ist.

(3) Unterrichtungspflichten nach diesem Gesetz gelten insbesondere auch für
die Eurogruppe, Eurogipfel und Treffen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Absatz 1 Nummer 15 und 16 sowie für alle diese jeweils vorbereitenden Arbeitsgruppen und Ausschüsse.


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