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Änderung § 2 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026

(Text alte Fassung)

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union


(Textabschnitt unverändert)

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann den Ausschuß ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzugeben.