§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026 |
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(Text alte Fassung) § 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung | (Text neue Fassung)§ 6 Förmliche und allgemeine Zuleitung |
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten. | (1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle Vorhaben mit einem Zuleitungsschreiben (förmliche Zuleitung). Das Zuleitungsschreiben enthält auf der Grundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden Hinweise: 1. den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Vorhabens, 2. das Datum des Erscheinens des betreffenden Dokuments in deutscher Sprache, 3. die Rechtsgrundlage, 4. das anzuwendende Verfahren und 5. die Benennung des federführenden Bundesministeriums. (2) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag alle bei ihr eingehenden Ratsdokumente (allgemeine Zuleitung). |