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Änderung § 6 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 26.11.2005

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2005 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6


(Text neue Fassung)

§ 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung


vorherige Änderung

Für den Bereich des Artikels 235 EWG-Vertrag gelten die Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor Gründung der Europäischen Union entsprechend.



Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)