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Änderung § 1 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
 

(Text alte Fassung)

§ 1


(Text neue Fassung)

§ 1 Mitwirkung des Bundestages


(Textabschnitt unverändert)

In Angelegenheiten der Europäischen Union wirkt der Bundestag an der Willensbildung des Bundes mit.



 

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