§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen |
(1) Mit der Unterrichtung über Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung eines Beitritts zur Europäischen Union weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 9 hin. (2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll die Bundesregierung Einvernehmen mit dem Bundestag herstellen. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. (3) Für Vorschläge und Initiativen zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |