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Änderung § 3 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union, alle Änderungen durch Artikel 1 EUZBBGÄndG am 25. September 2009 und Änderungshistorie des EUZBBG

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Vorhaben der Europäischen Union


vorherige Änderung

Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten.



(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:

1. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen
der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union,

2. Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen Union,

3. Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europäischen Union,

4. Verhandlungsmandate für
die Europäische Kommission zu Verhandlungen über völkerrechtliche Verträge der Europäischen Union,

5. Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Verhandlungsmandate und Verhandlungsrichtlinien
für die Europäische Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik und der Welthandelsrunden,

6. Mitteilungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission,

7. Berichte der Organe der Europäischen Union,

8. Aktionspläne der Organe der Europäischen Union,

9. Grünbücher der Europäischen Kommission,

10. Weißbücher der Europäischen Kommission,

11. Politische Programme der Organe der Europäischen Union,

12. Empfehlungen der Europäischen Kommission,

13. Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe der Europäischen Union,

14. Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen Union.

Dies gilt nicht für Maßnahmen in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch Vorschläge und Initiativen der Europäischen Union, bei denen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) erforderlich ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)