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Artikel 2 - Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBRAAG k.a.Abk.)

G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
ist nicht in Kraft getreten, siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderungen anderer Gesetze


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2005 EUZBBG § 6


1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag insbesondere die Vorschläge, Initiativen oder Anträge für Rechtsakte der Europäischen Union, an deren Verfahren des Zustandekommens sie beteiligt ist, und unterrichtet den Bundestag zugleich über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung, über das beim Erlass des geplanten Rechtsaktes innerhalb der Europäischen Union anzuwendende Verfahren und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Befassung des Rates oder des Europäischen Rates, insbesondere den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beschlussfassung im Rat oder im Europäischen Rat."

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersendung von oder Unterrichtung zu einzelnen oder Gruppen von Vorschlägen, Initiativen oder Anträgen für Rechtsakte verzichten. Der Verzicht kann nicht gegen den Widerspruch einer Fraktion oder 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages erklärt werden."

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Bundestag-Bundesregierung-Vereinbarung

Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Bundestages nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung vorbehalten."

3.
Im neu gefassten § 6 wird nach dem Satz 1 folgender Satz angefügt:

„In dieser Vereinbarung sind auch die Einzelheiten der Unterrichtung des Bundestages nach dem Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178) festzulegen."


(3) Das Richterwahlgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die von der Bundesregierung nach Artikel III-355 des Vertrags über eine Verfassung für Europa ... (einsetzen: Datum und Fundstelle des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag über eine Verfassung für Europa) *) zur Ernennung zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten und die von der Bundesregierung nach Artikel III-356 des Vertrags über eine Verfassung für Europa zur Ernennung zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden Persönlichkeiten werden von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt."

2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für das Verfahren nach § 1 Abs. 3 regeln die Länder, welcher Landesminister Mitglied kraft Amtes ist."

3.
Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung nach Artikel III-355 des Vertrags über eine Verfassung für Europa zum Richter oder Generalanwalt des Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfahren nach § 1 Abs. 3 von der Bundesregierung nach Artikel III-356 des Vertrags über eine Verfassung für Europa zum Mitglied des Gerichts benannt werden soll."

---
*)
Hinweis der Schriftleitung:
Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa ist im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvE 2/05 und 2 BvR 839/05 bislang nicht ausgefertigt worden.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EUZBBRAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUZBBRAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 EUZBBRAAG Inkrafttreten
... tritt. Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
§ 13 IntVG Unterrichtung (vom 04.12.2009)
... der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 2 FödReformBeglG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
... Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178), wird wie folgt geändert: ...

Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
Artikel 2 EGIntVG Änderung des Richterwahlgesetzes
... III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EUZBBGÄndG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
... der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311, 1780), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, wird wie ...