Änderung § 10b OEG vom 21.12.2007

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§ 10b OEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 10b OEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10b Härteausgleich


(Text neue Fassung)

§ 10b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert, bei Hinterbliebenen bis zur Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist.



 
 



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