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Änderung § 10b OEG vom 01.07.2018

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§ 10b OEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 10b OEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10b Härteausgleich


(Text neue Fassung)

§ 10b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 70, bei Hinterbliebenen bis zur Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 

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