Änderung § 6a OEG vom 21.12.2007

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§ 6a OEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 6a OEG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) wahr.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt ferner die Aufgaben der Unterstützungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr.




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