(1) (aufgehoben)
(2) §
29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Strafvollzugsgesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Verurteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§
129 des
Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurteilung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkrafttreten des §
129a des
Strafgesetzbuches begangen worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,
- 1.
- Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a),
- 2.
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder
- 3.
- gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319
zu begehen.
(3) (aufgehoben)
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft; Artikel
5 und Artikel
6 Abs. 2 treten jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.