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§ 311 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen



(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)

1.
ionisierende Strahlen freisetzt oder

2.
Kernspaltungsvorgänge bewirkt,

die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer fahrlässig

1.
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder

2.
in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.





 

Frühere Fassungen von § 311 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 1 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2557

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 311 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 311 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (vom 03.04.2021)
...  8. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1 , des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 androht, ...
§ 314a StGB Tätige Reue
...  b) § 308 Abs. 1 und 5, c) § 309 Abs. 6, d) § 311 Abs. 1, e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1, f) § 313, auch in ... des a) § 307 Abs. 4, b) § 308 Abs. 6, c) § 311 Abs. 3, d) § 312 Abs. 6 Nr. 2, e) § 313 Abs. 2 in Verbindung ...
§ 322 StGB Einziehung
... eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können 1. Gegenstände, die ... 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, eingezogen ...
§ 330d StGB Begriffsbestimmungen (vom 14.12.2011)
... oder sonstigen Zulassung. (2) Für die Anwendung der §§ 311 , 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 38a EGGVG (vom 25.04.2006)
... Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1 , des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319 zu ...

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes
G. v. 18.08.1976 BGBl. I S. 2181; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 6 StGBuaÄndG Übergangsregelung (vom 25.04.2006)
... Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 14 1. BMJBBG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319  ...

Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 45. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuchs
... der Angabe zu § 326 das Wort „gefährlichen" gestrichen. 2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ... Absatz 2 wird angefügt: „(2) Für die Anwendung der §§ 311 , 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
G. v. 30.09.1977 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 2 EGGVGÄndG Übergangsregelung
... Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319  ...

Straffreiheitsgesetz 1970
G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 2 StrFrhG 1970 Rahmen der Straffreiheit
... sowie e) bei gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 306 bis 315a, 315c bis 316a, 321 und 324 des Strafgesetzbuches; 2. bei Verbrechen und ...