(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
- 1.
- die Namen der Beteiligten,
- 2.
- das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
- 3.
- ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
- 4.
- besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443