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Erster Teil - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)

V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
Geltung ab 16.11.1979; FNA: 610-10-6 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 1 Zulassungsverfahren



(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

(2) 1Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. 2Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden.

(3) 1Die zuständige Steuerberaterkammer prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. 2Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.

(4) Über die Entscheidung hat die zuständige Steuerberaterkammer einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.




§ 2 (weggefallen)





§ 3 (weggefallen)





§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung



(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben

1.
Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit,

2.
den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,

3.
ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat,

4.
welche Staatsangehörigkeit er besitzt.

(3) Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang,

2.
beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,

3.
beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit,

4.
ein Paßbild.

(4) u. (5) (weggefallen)


§ 5 Sonstige Nachweise



(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes ist dem Antrag eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat.

(2) 1In den Fällen des § 37a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes sind dem Antrag zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 genannten Unterlagen beizufügen

1.
(aufgehoben)

2.
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz, durch die nachgewiesen wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist, oder eine Bescheinigung im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes,

3.
soweit erforderlich ein Nachweis über die einjährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden im steuerberatenden Beruf sowie ein oder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung *),

4.
eine Bescheinigung über eine mindestens einjährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz, sofern dieser Staat ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat,

5.
die Bestimmung der Prüfungsgebiete, die bei der Prüfung gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis über die für diese Prüfungsgebiete erlangten Kenntnisse.

2Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 37 Nr. 3 zweite Ersetzung G. v. 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 6 Zulassung zur Prüfung



(1) 1Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung. 2Für eine spätere Prüfung bedarf es einer erneuten Zulassung.

(2) 1Hat der Bewerber die Zulassungsvoraussetzung einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht voll erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß der Bewerber diese Zulassungsvoraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt hat. 2Der Nachweis ist bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt zu erbringen.




§ 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft



(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

(2) 1Die verbindliche Auskunft bedarf der Schriftform. 2In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.

(3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Voraussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Auskunft zugrunde gelegten deckt.

(4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden.

(5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend anzuwenden.


§ 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung



(1) § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38 des Steuerberatungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung Auskunft zu geben hat.

(2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufügen

1.
in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes die Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der er angehört oder angehört hat, über Art und Dauer seiner Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern;

2.
in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes eine Bescheinigung

a)
der letzten Dienstbehörde oder

b)
des Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt gewesen ist,

über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.




§ 9 (weggefallen)





§ 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse



(1) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde für drei Jahre zu berufen. 2Eine Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse ist zulässig. 3Stellvertretende Mitglieder müssen nicht einem einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden.

(2) 1Vor der Berufung eines Steuerberaters ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. 2Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.

(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.




§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse



(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.

(2) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2§ 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.

(4) Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.




§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse



(1) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. 2Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.




§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse



(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.




§ 14 Durchführung der Prüfungen



(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich einmal, die Prüfung der zugelassenen Bewerber durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden an.

(2) 1Die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2An der mündlichen Prüfung können Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und des Vorstandes der zuständigen Steuerberaterkammer teilnehmen. 3Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwesenheit gestatten.




§ 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten



(1) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2Es bedeuten

Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung,

Note 2 gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,

Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

Note 4 ausreichend eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.

3Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) 1Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. 2Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.


§ 16 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.

(2) 1Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. 2Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.

(3) 1In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Steuerberatungsgesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes zu entnehmen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung



Die zuständige Steuerberaterkammer lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.




§ 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten



(1) 1Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden gestellt. 2Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. 3Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen. 4Die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung, ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. 2Sie sind von der zuständigen Steuerberaterkammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.

(3) 1Die zuständige Steuerberaterkammer hat einem Bewerber, der wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, auf Antrag einen seiner Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren. 2Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. 3Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 4Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.




§ 19 Aufsicht



(1) Die zuständige Steuerberaterkammer veranlaßt, daß die Aufsichtsarbeiten unter ständiger Aufsicht angefertigt werden.

(2) 1Der Aufsichtführende stellt am Prüfungstag die Personalien der erschienenen Bewerber fest. 2Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungsaufgabe aus. 3Er gibt den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit bekannt und hat darauf zu achten, daß die Arbeit spätestens am Ende der Bearbeitungszeit abgegeben wird und daß sie mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der Kennzahl versehen ist.

(3) Der Aufsichtführende hat darauf zu achten, daß Bewerber sich nicht unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder eines sonstigen Täuschungsversuchs schuldig machen.

(4) 1Der Aufsichtführende kann Bewerber wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum weisen. 2Der Bewerber ist von der Fortsetzung der an diesem Prüfungstag anzufertigenden Aufsichtsarbeit ausgeschlossen.




§ 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung



(1) 1Die Bewerber haben die Aufsichtsarbeiten selbständig zu fertigen. 2Während der Bearbeitungszeit dürfen sie mit anderen Bewerbern nicht sprechen oder sich mit ihnen in anderer Weise verständigen. 3Sie dürfen nur die von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Hilfsmittel benutzen. 4Die zuständige Steuerberaterkammer kann anordnen, dass nur von ihr zur Verfügung gestellte Ausgaben der zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden dürfen.

(2) 1Am Ende der Bearbeitungszeit haben die Bewerber die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. 2Die Arbeit ist mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der Kennzahl zu versehen.

(3) Die Bewerber haben Anordnungen des Aufsichtführenden, die sich auf das Verhalten während der Prüfung beziehen, nachzukommen.

(4) Einwendungen gegen den Ablauf der Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden geltend zu machen.




§ 21 Rücktritt von der Prüfung



(1) 1Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer oder dem Aufsichtsführenden von der Prüfung zurücktreten. 2Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. 3In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen.




§ 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit



Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind

1.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

2.
etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten,

3.
die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben,

4.
etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu,

5.
etwaige Rücktritte von Bewerbern,


§ 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße



(1) 1Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit ungenügend bewerten. 2In schweren Fällen kann er den Bewerber von der Prüfung ausschließen.

(2) In Fällen schweren ungebührlichen Verhaltens kann der Prüfungsausschuß den Bewerber von der Prüfung ausschließen.

(3) Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten ist.


§ 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten



(1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sind.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten. 2Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind.

(3) 1Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht voneinander ab, gilt der von den Prüfern übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses. 2Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvorschläge zu einigen.

(4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungsausschuß die Note fest.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Prüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen.

(6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit "ungenügend" zu bewerten.




§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung



(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung zu bescheiden.




§ 26 Mündliche Prüfung



(1) 1Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. 2Mit der Ladung sind die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung mitzuteilen. 3§ 18 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. 2Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. 2In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen. 3Prüfungsabschnitt ist jeweils die gesamte Prüfungstätigkeit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung.

(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form (§ 37a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die Bewerber den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 8 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.

(5) In der Eignungsprüfung (§ 37a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und die Fragen an den Bewerber den in § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen, soweit sie nicht gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes entfallen.

(6) Für den Vortrag über den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt.

(7) Die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht überschreiten.

(8) 1Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen. 2§ 23 ist auf die mündliche Prüfung entsprechend anzuwenden.




§ 27 Bewertung der mündlichen Prüfung



(1) In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.

(2) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt.

(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.


§ 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung



(1) 1Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. 3Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. 4Noten werden nicht erteilt.

(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.

(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.




§ 29 Überdenken der Prüfungsbewertung



(1) 1Die Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. 2Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 47 der Finanzgerichtsordnung wird dadurch nicht berührt.

(2) Das Ergebnis des Überdenkens teilt die zuständige Steuerberaterkammer dem Antragsteller schriftlich mit.




§ 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung



(1) 1Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. 2Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.

(3) Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.


§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung



(1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr müssen ersichtlich sein

1.
die Namen der anwesenden Personen,

2.
für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,

3.
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

4.
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

5.
besondere Vorkommnisse.

(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.




§ 32 Aufbewahrungspflichten



(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. 2In den Fällen des § 21 Absatz 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.

(2) Die Anträge auf Zulassung, auf Befreiung, auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.

(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder über die Befreiung von der Prüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Dokumente können auch elektronisch aufbewahrt werden.




§ 33 (weggefallen)